( AZG § 1 Abs 2 Z 8 ) Allein die Überprüfung von Arbeitszeitlisten und die Weisungsbefugnis innerhalb einer Filiale stellen keinen für die Eigenschaft als leitender Angestellter erforderlichen maßgebenden, selbstverantwortlichen Einfluss auf die Führung des Betriebes dar. OLG Wien 8 Ra 199/97m v. 12.09.1997, Revision unzulässig.