( IESG § 7 Abs 1, B-VG Art 7 ) Darin, dass Ansprüche jener Arbeitnehmer, die vor der Entscheidung über das Insolvenz-Ausfallgeld einen exekutionsfähigen Titel durch Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis infolge Anerkennung durch den Masseverwalter und Nichtbestreitung eines hiezu berechtigten Konkursgläubigers erlangt haben, einer weniger umfassenden Überprüfung unterliegen als Ansprüche von Arbeitnehmern, die einen solchen Titel nicht erlangt haben, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz.