( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Werden erst nach mehrjähriger Beschäftigung Minderleistungen geltend gemacht, ohne dass vorher durch entsprechende Anleitung und Weisung versucht wurde, eine einwandfreie Arbeitsleistung herbeizuführen, sind sie als persönlicher Kündigungsgrund im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens wegen Sozialwidrigkeit ebenso nicht maßgeblich wie unüberprüfte Kundenbeschwerden wegen unfreundlichen Verhaltens.