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Schätzung des Resturlaubs

ArbeitsrechtARD 4917/7/98 Heft 4917 v. 13.3.1998

( UrlG § 8, ZPO § 273 Abs 1 ) Ist nur das Ausmaß von restlichen Urlaubstagen infolge schlampiger Aufzeichnungen hinsichtlich der Anrechnung von Zeitausgleich und Fehlzeiten strittig, kann der Resturlaub geschätzt werden.

OGH 8 Ob A 298/97z v. 30.10.1997

Die die allgemeine Beweislastregel verdeutlichende Verpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 8 UrlG (Aufzeichnungspflicht) schließt eine Schätzung des anders nicht feststellbaren Urlaubsverbrauchs - erschwert durch schlampige Aufzeichnungen und Verbrauch von Zeitausgleich bzw. Beurteilung einzelner Tage des Fernbleibens - gemäß § 273 Abs 1 ZPO nicht aus. Soweit die Tatsacheninstanzen diese Feststellungen - und auch die Feststellung, eine Tatsache könne nicht festgestellt werden, ist ein Feststellung - getroffen haben, ist das Revisionsgericht als Rechtsinstanz daran gebunden.

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