Verordnung des BMF über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form
BGBl II 1998/71, ausgegeben am 6. 3. 1998
Auf Grund der §§ 86a, 90a und 97 Abs 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird verordnet: