( BAO § 308 ) Der Fehler eines Kanzleiangestellten beim Kuvertieren des falschen von 2 unterschriebenen Schriftsätzen stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn dem Vertreter des Steuerpflichtigen vorzuwerfen ist, nach Leistung seiner Unterschrift den von ihm als fehlerhaft erkannten Schriftsatz nicht vernichtet bzw. zur Gänze oder zumindest in Hinblick auf seine Unterschrift durchgestrichen zu haben. VwGH 97/17/0290 v. 29.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)