( BAO § 303, § 184 ) Weiß ein Steuerpflichtiger zwar auf Grund seiner eigenen Ergebnisse, dass Schätzungen der Abgabenbehörde zu Unrecht erfolgt wären, verfügte er aber zum damaligen Zeitpunkt nicht über die Beweismittel, die ihn in die Lage versetzt hätten, die Betriebsprüfungsergebnisse in Bezug auf die Einkommensteuer für die betroffenen Jahre zu korrigieren und dies mit ausreichender rechtlicher Sicherheit zu begründen, liegt kein Wiederaufnahmegrund vor, wenn diesbezügliche Beweismittel erst nach Bescheiderlassung existent werden. VwGH 93/14/0065 v. 23.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)