( BAO § 240 ) Im Falle der (bescheidmäßigen) Festsetzung von Ausgleichsabgaben ist eine Möglichkeit der Berichtigung von Bescheiden (abgesehen von einer Wiederaufnahme des Verfahrens) ausgeschlossen.
( BAO § 240 ) Im Falle der (bescheidmäßigen) Festsetzung von Ausgleichsabgaben ist eine Möglichkeit der Berichtigung von Bescheiden (abgesehen von einer Wiederaufnahme des Verfahrens) ausgeschlossen.