( ZPO § 228, BUAG § 22, § 27, § 137 ) Ein Zwischenantrag auf Feststellung, dass der Austritt eines Bauarbeiters gerechtfertigt war, ist im Verfahren gegen die Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) wegen Leistung einer Abfertigung unzulässig.
OGH 8 Ob A 2319/96d v. 27.03.1997