(EFZG § 2 Abs 1, § 13, § 14, BSchEG § 4, BUAG § 21, § 26) Bei einem Arbeiter (Bauarbeiter) hat der Arbeitgeber insoweit Anspruch auf Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens gegenüber einem Schädiger, als er nach den Bestimmungen des EFZG keine Rückerstattung erlangen kann.
Für die Beiträge nach EFZG und BSchEG sowie für 30% der Zuschläge zum Lohn nach dem BUAG besteht hingegen kein Ersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Schädiger.