( GebG § 33 TP 8 Abs 4, EG-Vertrag Art 6 und 73d ) Der VwGH stellte ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, ob Art 73d Abs 1 lit a EG-Vertrag einerseits bzw. Art 73d Abs 1 lit b EG-Vertrag iVm Art 4 RL 88/361/EWG andererseits eine ausreichende Rechtfertigung für § 33 TP 8 Abs 4 Satz 1 GebG 1957 - wonach ein Darlehen eines Inländers, über das keine Urkunde errichtet wurde, gebührenfrei, das eines Ausländers jedoch gebührenpflichtig behandelt wird - darzustellen vermögen.