( BPGG § 4 Abs 1 ) Bei Tauben mit einem Cochlearimplantat, für dessen Nutzung ein intensives Sprach- und Gehörtraining erforderlich ist, besteht für dessen Durchführung kein gesonderter Pflegebedarf.
OGH 10 Ob S 376/97k v. 25.11.1997
Bei Pflege und Hilfe - Begriffe, die im Gesetz nicht definiert sind - handelt es sich zumindest im weiteren Sinn um lebenswichtige Verrichtungen nichtmedizinischer Art. Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre (vgl. § 1 Abs 1 EinstV). Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind ( vgl. § 2 Abs 1 EinstV).