vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Pflegegeld für pensionierte Rechtsanwälte

SozialversicherungARD 4914/6/98 Heft 4914 v. 3.3.1998

( BPGG § 3 Abs 2 ) Pflegebedürftige Rechtsanwälte, die infolge Verzichtes auf Ausübung ihres Berufes eine Altersrente beziehen, haben derzeit weder Anspruch auf Bundes- noch auf Landespflegegeld.

OGH 10 OB S 198/97h v. 08.07.1997

§ 3 BPGG, zählt jenen Personenkreis auf, der Anspruch auf (Bundes-)Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat. Nach § 3 Abs 2 BPGG ist das BMAGS ermächtigt, mit Zustimmung des BMF mit Verordnung weitere Personengruppen (soweit sie nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert sind), in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs 1 BPGG einzubeziehen; in § 3 Abs 2 Z 2 BPGG werden die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern genannt. Nach der RV (776 d. Beilagen zu den Stenograph. Prot. d. NR 18. GP) sollen jene pflegebedürftigen Menschen, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des BPGG gehören und die auch keine Ansprüche aus privatrechtlicher Vereinbarung haben, zu gleichen Bedingungen von den Ländern Pflegegeld beziehen. Die Verordnungsermächtigung für die Einbeziehung bestimmter Personengruppen, die nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen bzw. deren Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht, wurde dabei erst durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales eingefügt. Eine solche Verordnung hinsichtlich der Personengruppe der Rechtsanwälte wurde bisher (noch) nicht erlassen (siehe BGBl 1993/442 und 1994/48).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte