( ArbVG § 108 Abs 3 ) Ein Jahresabschluss eines Betriebes eines aus mehreren Betrieben bestehenden Unternehmens ist handelsrechtlich nicht vorgesehen, daher auch nicht Gegenstand der Regelung des § 108 Abs 3 ArbVG.
OGH 8 Ob A 330/97f v. 30.10.1997
Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, ist ein Zentralbetriebsrat zu bilden. Hat sich jedoch nur in einem dieser Betriebe ein Betriebsrat konstituiert, besteht somit keine Verpflichtung zur Bildung eines Zentralbetriebsrats, so dass das wirtschaftliche Informationsrecht nach § 113 ArbVG von dem in dem einen Betrieb des Unternehmens konstituierten Betriebsrat auszuüben ist. Eine Einschränkung der Befugnisse des Betriebsrats nach § 108 Abs 3 ArbVG durch § 113 Abs 4 ArbVG besteht nicht.