( Stmk. BauO § 6a ) Hätte in früheren Jahren für die Behörde bereits die Möglichkeit bestanden, einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben, ohne dass dies geschehen ist, bedeutet die Vorschreibung dieses Beitrages nach einer neuen Rechtslage keinen Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. VwGH 97/17/0232 v. 12.08.1997. (Beschwerde abgewiesen)