( GrEStG § 17 Abs 1 Z 1 ) Zwei zwischen zum Teil verschiedenen Personen errichtete Vereinbarungen über die Rückgängigmachung eines Liegenschaftsverkauf s von ganz erheblicher zeitlicher Differenz stellen betreffend die Erfüllung des Steuervernichtungstatbestand es gemäß § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG jedenfalls verschiedene Sachverhalte dar, weil dabei schon mit Rücksicht auf die gesetzliche Bedeutung des Zeitpunkts der Vertragsaufhebung nicht mehr von Divergenzen in bloß unwesentlichen Belangen gesprochen werden kann. VwGH 97/16/0024 v. 26.06.1997. (Bescheid aufgehoben)