( EStG § 10 Abs 3 ) Bezeichnet ein Steuerpflichtiger seine Tätigkeit selbst als bloße Vermögensverwaltung und trägt er keine Umstände vor, aus denen die Vermietung der Liegenschaft den Charakter einer solchen Vermögensverwaltung überstiegen hätte, ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige keine gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern seiner Geschäftsführung nach betrieben hat und ihm daher kein IFB zusteht.