( EStG § 16 Abs 1 ) Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung wird durch den Umstand, dass der Steuerpflichtige am Ort des Familienwohnsitzes die Wohnung wechselt, nicht berührt.
VwGH 96/13/0129 v. 28.05.1997
Die in Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung entstehenden Kosten sind dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn für die doppelte Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung besteht. Dies trifft z.B. dann zu, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen in üblicher Entfernung vom Familienwohnsitz einkommensteuerlich relevante Einkünfte bezieht; ferner auch dann, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung deswegen nicht zugemutet werden kann, weil er nach der Beschaffenheit seines Dienstverhältnisses der konkreten Möglichkeit jederzeitiger Verwendung an einem anderen Beschäftigungsort ausgesetzt ist.