( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a ) Die Interessen des Arbeitgebers an Loyalität, Offenheit, Information, Dynamik, Einsatz und Anwesenheit des Arbeitnehmers während der notwendigen Kernarbeitszeit, an einer mängelfreien Arbeit, sohin an der Erfüllung von Dienstpflichten, steht dann im Vordergrund und wirkt sich bei der Interessenabwägung mit sozialen Interessen eines Arbeitnehmers gewichtiger aus, wenn der Arbeitnehmer trotz Ermahnung keine Besserung oder Einsicht zeigt, so dass der Eindruck, dass er seine privaten Interessen vor alle dienstlichen Interessen stellt, objektiviert ist. Soweit der Arbeitnehmer noch dazu einen Konkurrenzbetrieb in unmittelbarer Nachbarschaft des Arbeitgebers plant und auch schon einen beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer bei sich verwendet, überwiegt die Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers. OGH 9 Ob A 158/97v v. 09.07.1997.