( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Stimmt ein Arbeitnehmer einer gewissen Entgeltkürzung auf einem anderen Arbeitsplatz (Änderungskündigung) nicht zu, muss er bei betriebsbedingten Rationalisierungsmaßnahmen trotz sozialer Härte mit seiner gerechtfertigten Kündigung rechnen.
OGH 8 Ob A 96/97v v. 23.05.1997