( ZustG § 17 Abs 3 ) Damit, dass der Adressat einer zuzustellenden Strafverfügung des öfteren längere Zeit hindurch nicht an seinen Wohnort zurückkehrt, sondern an seinem Arbeitsort nächtigt, wird noch keine konkret auf den Zustellzeitraum abgestellte Ortsabwesenheit dargetan. VwGH 96/17/0457 v. 20.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)