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Arbeitszimmer bei Lehrern

Lohnsteuer und AbgabenARD 4903/11/98 Heft 4903 v. 23.1.1998

( EStG § 16 Abs 1 ) Für Lehrer ist in der Regel kein häusliches Arbeitszimmer erforderlich.

VwGH 93/14/0088 v. 28.10.1997

Auch wenn sich ein Konferenzzimmer nur sehr eingeschränkt für Korrektur- und Vorbereitungsarbeiten eines Volksschullehrers eignet, kann diesem die Verwendung von Klassenzimmern als Arbeitszimmer für diese Tätigkeiten zugemutet werden. Reinigungsarbeiten in den nach Unterrichtsschluss leerstehenden Klassenzimmern sind keine andauernde, sondern nur eine zeitlich beschränkte Beeinträchtigung. Es ist für den Lehrer insbesondere nicht unzumutbar, für den Zeitraum der Reinigung des Klassenzimmers allenfalls die Tätigkeit kurz zu unterbrechen oder - sollte es zutreffen, dass gerade das Zimmer, in dem der Lehrer seine Klasse unterrichtet, unmittelbar nach dem Unterricht gereinigt wird - eine kurze (Erholungs-)Pause einzulegen. Es wäre auch möglich, während dieser Zeitspanne in das Konferenzzimmer auszuweichen und dort die regelmäßig anfallenden administrativen Arbeiten, die nach dem Vorbringen des Lehrers auch im Konferenzzimmer ausgeübt werden können, zu erledigen.

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