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ASVG § 264

SozialversicherungARD 4903/7/98 Heft 4903 v. 23.1.1998

( ASVG § 264 ) Bei der Bemessung der Witwen-(Witwer-)pension hat ein besonderer Steigerungsbetrag für Höherversicherungsbeiträge gemäß § 248 ASVG außer Ansatz zu bleiben; dieser so bemessenen Witwen-(Witwer-)pension sind dann 60% des besonderen Steigerungsbetrages gemäß § 248 ASVG hinzuzuschlagen. ASG Wien 21 Cgs 121/96 v. 30.07.1996 rk. (ZAS Jud. 6/1997)

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