( AlVG § 21 ) Wird der Antrag auf Arbeitslosengeld vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres gestellt, sind für die Bemessung des Arbeitslosengeldes, sofern keine Beitragsgrundlagen des vorletzten Jahres vorliegen, die Beitragsgrundlagen des unmittelbar vorangehenden Jahres auch dann heranzuziehen, wenn zum 1. Juli noch keine Beitragsgrundlagen beim Hauptverband aufscheinen.
VwGH 97/08/0474 v. 28.10.1997