( AngG § 28, ABGB § 1336 ) Die Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen oder aus seinem Verschulden entlassenen Angestellten kann durch eine Konventionalstrafe gesichert werden. Sie ist nicht von Amts wegen zu mäßigen; allerdings liegt schon in der bloßen Bestreitung der Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe durch den Arbeitnehmer ein Mäßigungsbegehren. OLG Linz 11 Ra 31/97a v. 06.05.1997. (ZAS Jud. 6/1997)