( MSchG § 10 ) Wenn der Arbeitgeber in der Phase der Unsicherheit (einer bloß vermuteten Schwangerschaft) die Kündigung ausspricht, verfällt diese nur dann der Rechtsunwirksamkeit, wenn die Arbeitnehmerin eine auch nur vermutete Schwangerschaft sogleich bekannt gibt. Alternativ müsste die Arbeitnehmerin zumindest bei den ersten Anzeichen einer möglichen Schwangerschaft umgehend einen Arzt konsultieren. OLG Wien 10 Ra 294/97x v. 24.11.1997.