( ErbStG § 20 Abs 4 ) Nach dem Todestag des Erblassers neu entstehende Kosten, die der Erhaltung der durch den Erbfall erworbenen Gegenstände dienen, zählen nicht zu den in § 20 Abs 4 ErbStG aufgezählten, durch den Erbfall ausgelösten abzugsfähigen Verbindlichkeiten, weil nach dem Sinn des § 20 ErbStG - von den besonders angeführten Verbindlichkeiten abgesehen - grundsätzlich nur die dem Erwerb des Vermögens dienenden Kosten abzugsfähig sind. Daraus folgt, dass die während der Abwicklung der Verlassenschaft angefallenen Aufwendungen für die erblasserische Wohnung nicht abzugsfähig sind. Gleichermaßen besteht auch für Grabpflegekosten - insoweit diese mit der Bestattung selbst (vgl. § 20 Abs 4 Z 1 ErbStG) nicht mehr in Zusammenhang stehen - keine Absetzfähigkeit. VwGH 96/16/0180 v. 26.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)