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Künstlereigenschaft ohne künstlerische Ausbildung

Lohnsteuer und AbgabenARD 4901/30/98 Heft 4901 v. 16.1.1998

( EStG § 22 ) Auch eine Kostümbildnerin ohne vollwertige künstlerische Ausbildung kann künstlerisch tätig sein.

VwGH 94/13/0002 v. 15.01.1997

Eine Tätigkeit als Kostümbildnerin - eine Tätigkeit, die an den Kunsthochschulen gelehrt und tatsächlich von akademisch ausgebildeten Personen ausgeübt wird - kann zwar als eigenes Kunstfach angesehen werden; fehlt dabei aber eine einschlägige Hochschulbildung oder sonstige vollwertige künstlerische Ausbildung, ist die Künstlereigenschaft auf Grund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu prüfen.

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