( ASVG § 213a, § 334 Abs 1 ) Die Beschäftigung eines Lehrlings auf einem mehr als 4 m hohen Gerüst entgegen den Vorschriften der Jugendlichen-Beschäftigungsverordnung ist grob fahrlässig.
OGH 9 Ob A 219/97i v. 27.08.1997
Hat ein Lehrling zum Unfallzeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und das Lehrverhältnis erst wenige Tage vorher begonnen, ist seine Beschäftigung auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 4 m nur dann erlaubt, wenn das Gerüst von ihm im Rahmen des Lehrverhältnisses herzustellen wäre. Ist dies nicht der Fall, ist die Beschäftigung des Lehrlings auf dem Gerüst - mag auch das Berufsbild des von ihm gewählten Lehrberufes das „Aufstellen der erforderlichen Gerüste“ umfassen - nicht zulässig.