( ASVG § 417, § 420, AVG § 68 ) Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid, mit dem Mitgliedern der Verwaltungskörper der SV-Träger eine Entschädigungsleistung zugesprochen wurde, kann - wenn sich weder die Rechts- noch die Sachlage ändern - nicht nach Belieben für unwirksam erklärt bzw. aufgehoben werden. Dies kann vielmehr nur unter den Voraussetzungen des § 417 ASVG bzw. § 68 AVG geschehen. VfGH B-3876/95 v. 11.12.1996.