( KVG § 2 Z 2 ) Die Übernahme eines Verlustes bei einer Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages ist grundsätzlich gesellschaftsteuerpflichtig. Sie ist nur dort zu verneinen, wo die Obergesellschaft mit ihrer Zuwendung lediglich den Aufwand für Leistungen ersetzt, die die Organgesellschaft für sie erbracht hat. VwGH 96/16/0151 v. 19.08.1997. (Beschwerde abgewiesen)