( BAO § 24, § 184 ) Die Zurechnung von Einkünften und deren Schätzung können nicht entsprechend dem Verhalten eines Steuerpflichtigen in einem anderen Prüfungszeitraum vorgenommen werden.
VwGH 95/13/0025 v. 09.07.1997
Bei der Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung von Einkünften und damit über diese disponieren kann. Zurechnungssubjekt hinsichtlich der Einkünfte ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, wobei maßgeblich die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge und die rechtliche Gestaltung nur so weit von Bedeutung ist, als sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt.