( EStG § 4 Abs 4, BAO § 24 ) Schreibt ein Rechtswissenschafter für seine gutachterliche Tätigkeit einem Institut für Steuerrechtswissenschaft an der Universität Wien als Honorarempfänger Honorare vor, obwohl ihm diese persönlich zugeflossen sind, stellen auch Subhonorare an Studenten, deren Identität nicht nachgewiesen ist, keine Betriebsausgaben dar.
VwGH 94/13/0116, 0117 v. 09.07.1997