( ASVG § 4 Abs 1, GSVG § 2 Abs 1 Z 4 ) Schuldet eine Facharbeiter für Pferdewirtschaft einem Landwirt bei der Betreuung und Ausbildung seiner Pferde innerhalb einer gewissen Bandbreite einen bestimmten Erfolg, ist auch dann von einem Werkvertrag und keinem Dienstvertrag auszugehen, wenn die Leistung persönlich zu erbringen ist.
VwGH 97/08/0577 v. 18.11.1997