( ASVG § 101 ) Bei Herstellung des gesetzlichen Zustandes dürfen nur offenkundig falsche, vernünftigerweise nicht vertretbare Irrtümer über den zu beurteilenden Sachverhalt beseitigt werden. BMAS 120.497/3-7/96 v. 31.07.1996. (ZAS Jud. 6/1997)
( ASVG § 101 ) Bei Herstellung des gesetzlichen Zustandes dürfen nur offenkundig falsche, vernünftigerweise nicht vertretbare Irrtümer über den zu beurteilenden Sachverhalt beseitigt werden. BMAS 120.497/3-7/96 v. 31.07.1996. (ZAS Jud. 6/1997)