(EO § 292e, ABGB § 879) Bei einem Schuldner, der im Zusammenwirken mit seinem Arbeitgeber (Ehepartner) seinen Entgeltanspruch verschleiert, ist ein angemessenes Entgelt auf Basis einer Ganztagsbeschäftigung anzunehmen.
ASG Wien 10 Cga 302/93s v. 18.12.1995, Berufung erhoben