(EO § 300a) Ein vertragliches Pfandrecht auf Arbeitsentgelt geht einem gesetzlichen Exekutionstitel vor, wenn der Arbeitgeber vor dessen Rechtskraft von der Verpfändung des Arbeitsentgeltes verständigt wurde.
ASG Wien 23 Cga 79/95w v. 13.07.1995
bestätigt durch OLG Wien 7 Ra 139/95 v. 24. 1. 1996