(ASVG § 58, § 59, ABGB § 905) SV-Beitragsschulden sind Bringschulden und nur dann rechtzeitig entrichtet, wenn sie innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Fälligkeit bei der Gebietskrankenkasse eingezahlt sind. Im Fall der Vorschreibung der Beiträge durch die Krankenkasse tritt die Fälligkeit der Beiträge zwei Tage nach Aufgabe der jeweiligen Beitragsvorschreibung zur Post (Postaufgabedatum) ein, auch wenn die Beitragsvorschreibung dem Beitragsschuldner nicht zugestellt worden ist.