Feststellung des Sozialausschusses v. 04.07.1996
Das ASVG unterscheidet zwischen dem Tag der Fälligkeit (§ 58 ASVG) der Beiträge für einen Beitragszeitraum (im Normalfall der Beitragsmonat) und dem Tag, an dem die Beiträge spätestens eingezahlt werden müssen* (§ 59 ASVG).