( EO § 35, ASVG § 58, § 60, EStG § 82 ) Wird einem Dienstnehmer, dessen Gehaltsansprüche gepfändet wurden, in einem Arbeitsgerichtsprozess Bruttoentgelt zugesprochen, kann der Dienstgeber im Exekutionsverfahren gegen den Dienstnehmer abzuführende SV-Beiträge nur nach Maßgabe des § 60 ASVG sowie die Lohnsteuer zur Gänze von diesem Betrag im Wege einer Oppositionsklage aufrechnungsweise geltend machen.
OGH 3 Ob 15/96 v. 09.07.1997