( EinstV § 1 Abs 4, BPGG § 4 Abs 1 ) Beim Zubereiten einer warmen Mahlzeit ist ein ununterbrochenes Stehen in der Dauer von 15 Minuten schon deshalb nicht erforderlich, weil diese Tätigkeit nur aus einer Summe von Einzelhandlungen besteht, die sowohl im Sitzen als auch abwechselnd im kurzfristigen Stehen erledigt werden können. Dies gilt auch bei einer selbst nur zu einem 10-minütigen selbständigen und zusammenhängenden Gehen und Stehen physisch befähigten Person. OGH 10 Ob S 82/97z v. 18.03.1997.