( BPGG § 4 Abs 2 ) Ist ein Behinderter auf Grund des Angewiesenseins auf bestimmte lebensnotwendige Hilfsmittel praktisch bewegungsunfähig, weil ihm zielgerechte Bewegungen mit funktioneller Umsetzung in keiner Weise mehr möglich sind, gebührt ihm Pflegegeld der Stufe 7, auch wenn er nicht vollständig bewegungsunfähig ist. OGH 10 Ob S 2466/96m v. 11.. 02...