( GebG § 15, § 25 ) Die Anordnung der Gebührenpflicht für Gleichschriften stellt keine pönale Konsequenz für nicht rechtzeitig vorgelegte Gleichschriften dar, sondern vielmehr eine der Ordnung dienende, sachlich begründete Maßnahme, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. VwGH 97/16/0231 v. 25.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)