( RL 69/335/EWG , GGG TP 10 ) Auch wenn die Übergangsregelung in Art XII Pkt 12 des Bundesgesetzes BGBl I 1997/114 die Anwendung der Neufassung der TP 10 GGG erst dann vorsieht, wenn der Antrag auf Eintragung einer Kapitalerhöhung in das Firmenbuch nach dem 30. 9. 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist, gilt für die Zeit bis dahin jedoch, dass ein Mitgliedstaat nicht seine eigene Vertragsverletzung, die in der (bis dahin) unterlassenen Umsetzung der Kapitalverkehrsrichtlinien bestand, dem Bürger entgegenhalten dürfe, um ihm die Vergünstigungen vorzuenthalten, die ihm die Richtlinie zuerkennen will. VwGH 97/16/0050, 0061 v. 25.09.1997. (Bescheide aufgehoben)