( RL 69/335/EWG , GGG TP 10 ) Eintragungsgebühren für die Eintragung von Aktiengesellschaften und GmbH's sowie von Kapitalerhöhungen in das Firmenbuch können, soweit sie nicht Gebührencharakter aufweisen und soweit sie nicht nach nationalem Recht verjährt sind, auch dann zurückgefordert werden, wenn ihre Eintragung insofern auf einem Irrtum des Firmenbuchgerichts beruht, als sich die Behörden und die Abgabepflichtigen der Rechtswidrigkeit dieser Abgabe lange Zeit nicht bewusst gewesen sind (vgl. ARD 4887/19/97).