( EStG § 28 Abs 2, § 8 Abs 1 ) Setzt ein Hauseigentümer umfangreiche Baumaßnahmen, die weder als Großreparatur noch als Aufwendungen im Sinne des § 3 bis § 5 MRG anzusehen sind, weil er weder einen Erhaltungsaufwand getätigt, noch nützliche Verbesserungen von Wohnungen vorgenommen, geschweige denn Wohnungen vereinigt hat, sondern vielmehr ein Wirtschaftsgut (Gebäude) anderer Marktgängigkeit geschaffen hat, sind die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zu aktivieren und auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen. VwGH 93/14/0095 v. 23.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)