( EStG § 4 Abs 4, § 28 ) Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung (auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände) als klar erwiesen angesehen werden kann. Der auf Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten. Die Anberaumung einer Bauverhandlung und Schriftverkehr mit Behörden stellen keinen Nachweis für die behauptete Absicht zur späteren Vermietung der Liegenschaft dar. VwGH 94/15/0227 v. 25.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)