( ASVG § 4 Abs 2 ) Das Erfordernis der Erreichbarkeit eines Beschäftigten mittels „Handy“ oder „Piepserl“ kann bei Beurteilung des Überwiegens persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von ausschlaggebender Bedeutung sein und auch dann für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, wenn seine Bezüge steuerlich als aus einem Werkvertrag fließend angesehen werden.
VwGH 93/08/0171 v. 16.09.1997