( ArbVG § 57, § 59 ) Aus dem Umstand, dass sämtliche BR-Wahlberechtigte eines Betriebes ihren Dienst außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers verrichten (Außendienst), ergibt sich noch nicht, dass die Kundmachung der Ergebnisse der mittels Briefwahl vorgenommenen BR-Wahl am schwarzen Brett in der Betriebsstätte des Arbeitgebers nicht ordnungsgemäß ist und den Beginn der Wahlanfechtungsfrist auslöst.