( B-PVG § 10a Abs 3, AVG § 17 ) Ein Beamter hat ein Recht auf Einsicht in den eigenen Personalakt (in den durch Art 20 B-VG vorgegebenen Schranken), das unabhängig von § 17 AVG besteht und daher nicht die Anhängigkeit eines den Beamten betreffenden Verwaltungsverfahrens voraussetzt. VwGH 95/12/0219 v. 02.07.1997. (Bescheid aufgehoben)